Neue Coronaverordnung des Landes am 04.03.2022 in Kraft getreten - Lockerungen für den Vereinssport

 

Liebe Sportfreunde,

am 04.03.2022 ist die von der Landesregierung beschlossene 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten.

Für den Vereinssport bedeutet dies weitere Lockerungen. Hier die Regelungen im Einzelnen:

Sport im Freien

  • Keine Zugangsbeschränkung
  • Höchstbelegung der Sportstätte mit max. 200 Personen
  • Für Umkleidekabinen in geschlossenen Räumen gilt aber die 3G-Regel.

Sport in geschlossenen Räumen

  • Nach §14 Abs.1 Nr.2 >>> 3G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb
  • ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; im Zeitraum der Schulferien gilt dies abweichend nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmer gelten keine Zugangsbeschränkungen.
  • Höchstbelegung der Sportstätte mit max. 50 Personen

Wettkämpfe in geschlossenen Räumen und im Freien

  • Nach §14 Abs.1 Nr.2 >>> 3G-Zugangsmodell
  • Für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmer gelten keine Zugangsbeschränkungen.
  • Höchstbelegung der Sportstätte in geschlossenen Räumen max. 50 Personen und im Freien max. 200 Personen
  • Hygienekonzept erforderlich

Für sportliche Großveranstaltungen gilt §14 Abs.3 sowie §4 (verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell).

Für den Sportbetrieb nach §14 Abs.1, 4, 5 sowie für Mitgliederversammlungen kann das freiwillige 2G-Plus-Zugangsmodell nach §5 angewendet werden.


Grundsätzlich gilt für den organisierten Sportbetrieb §14

  1. die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach §1 Abs.1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
  2. die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen und zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, ...
  3. die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach §2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien.

Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird.

 

Nutzung der Sportanlage:

  • Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzeptes. Dieser hat eine Höchstbelegung der Sportstätte festzulegen.
  • In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen und im Freien maximal 200 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt.
  • Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 12 entsprechend.
  • Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.
  • Entsprechend §14 Abs.3 darf die Personenbegrenzung unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

 

Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind entsprechend §6 Abs.2 unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Anzahl der Teilnehmer ist in geschlossenen Räumen auf 50, im Freien auf 200 begrenzt
  • Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.
  • Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden (3G-Modell), wenn eine Testung im Sinne des §2 Abs.1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird bzw. nach §2 Abs.2 diese von der Testpflicht befreit sind.
  • Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
  • für das gastronomische Angebot gilt §12 entsprechend
  • Regelungen für mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen: verpflichtendes 2G-Zugangsmodell nach §3 (Abstandsregelungen + Regelungen zum Mund-Nasen-Schutz gelten weiterhin)
  • Regelungen für mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen: freiwilliges 2G-Plus-Zugangsmodell nach §5 (ohne Abstandsregelungen + Regelungen zum Mund-Nasen-Schutz)

 

Die Verordnung trat am 04.03.2022 in Kraft und gilt bis zum 19.03.2022.

  16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2022

 

Testung nach §2 Abs.1:

Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen,
  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
  • einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

 

Von der Testpflicht nach §2 Abs.2 sind ausgenommen:

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, im Zeitraum der Schulferien gilt dies abweichend von Halbsatz 1 nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
  3. Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen), sowie
  4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

 

Weitere Informationen & Handlungsempfehlungen für Vereine & Verbände findet ihr z.B. auf folgenden Seiten:

Deutscher Olympischer Sportbund e.V. 

Bundesministerium für Gesundheit

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

Land Sachsen-Anhalt

Landkreis Jerichower Land

 

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