Neue Coronaverordnung gilt bis zum 07.10.2021
Liebe Sportfreunde,
am 14.09.2021 ist die von der Landesregierung beschlossene 5. Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten:
Laut §11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ darf der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
- die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
- die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, ...
- die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 genannten Sportbetrieb,
- die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien.
Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird.
ln § 16 der Verordnung ist geregelt, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 die Testpflicht für den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen entfällt. Der Landkreis kann unter bestimmten Voraussetzungen diese Regelung auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 aufrecht erhalten. Dies wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Im Amtsblatt Nr.26 des Jerichower Landes vom 13.07.2021 wurde die Testpflicht für den Zutritt zu allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Jerichower Land nach § 11 Abs. 1, 4 und 5, mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen aufgehoben. Mit dem Amtsblatt Nr.33 vom 14.09.2021 des JL wurden diese Regelungen bis zum 07.10.2021 verlängert. Zuschauer gehören nicht zu den Teilnehmern an Wettkämpfen und sind damit von der Testpflicht ausgenommen, aber Anwesenheitsnachweis beachten.
Nutzung der Sportanlage:
- Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzeptes. Dieser hat eine Höchstbelegung der Sportstätte festzulegen.
- In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt.
- Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 entsprechend.
- Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.
- Entsprechend §11 Abs.3 darf die Personenbegrenzung unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.
Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind entsprechend § 3 Abs. 2 unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- die Anzahl der Teilnehmer ist in geschlossenen Räumen auf 500, im Freien auf 1 000 begrenzt
- Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen
- Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird bzw. nach § 2 Abs. 2 diese von der Testpflicht befreit sind
- sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen (ohne geimpfte und genesene Personen) nicht überschreitet, ist keine Testung vorgeschrieben
- Führung eines Anwesenheitsnachweises nach § 1 Abs. 3
- Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
- für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend
Neu in der 5. Verordnung ist das im § 2a geregelte 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene)
Sofern der Verantwortliche sicherstellt, dass ausschließlich vollständig geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anwesend sind, kann u.a. bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2 sowie in Sportstätten und dem Sportbetrieb nach § 11 Abs. 1, 3 bis 5 von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstands und von Kapazitätsbegrenzungen abgewichen werden (2-G-Zugangsmodell).
Hierfür gelten weitere Anforderungen entsprechend der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 14.09.2021 in Kraft und gilt bis zum 07.10.2021.
Anwesenheitsnachweis nach §1 Abs.3:
- Anwesenheitsnachweis mit den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts
- Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die in Satz 1 genannten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig.
- Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen.
- Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist.
Testung nach § 2 Abs.1:
Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person
- eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen,
- eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
- einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.
Der Selbsttest nach Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 sind ausgenommen:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
- Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen); ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie
- Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Weitere Informationen & Handlungsempfehlungen für Vereine & Verbände findet ihr z.B. auf folgenden Seiten:
Deutscher Olympischer Sportbund e.V.
Bundesministerium für Gesundheit
Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.